Als AGOR haben wir sehr interessiert auch Fälle von Leidensgenossen verfolgt, wie das Verfahren zur Umgehungsstraße B38a um Mörlenbach im Odenwald.

Hier wurden im April 2014 gegen den Planfeststellungsbeschluss zwei Klagen eingereicht, welche am Dienstag, den 9. Juli 2019 endlich entschieden wurden. Die beiden Klagen wurden von einem Landwirt und dem Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) eingereicht. Das ganze Verfahren hat sich – wie auch bei unserer B47 – über viele Jahre hingezogen. Nun wurde die Klage aber abgewiesen und eine Revision nicht zugelassen, damit kann wohl sehr bald mit dem Bau der B38a um Mörlenbach begonnen werden.

Wir freuen uns für die Bürger Mörlenbachs und hoffen, dass auch das Verfahren zur B47 OU Rosengarten nun bald verhandelt und entschieden wird.

Aus Sicht der AGOR war es im Fall der B38a weit nicht so wahrscheinlich, dass die Klage abgewiesen wird, als dies bei der OU B47 Rosengarten der Fall ist. Der Mörlenbacher Landwirt klagte auf Existensgefährdung, dies entspricht auch der Klagebegründung der Rosengärtner Landwirte. Der BUND hingegen hat naturschutzrechtliche Bedenken angeführt und dem Land Hessen vorgeworfen, bei der Wahl der Trassenführung den Naturschutz nicht ausreichend berücksichtigt und damit die falsche Variante gewählt zu haben. Dieses Argument hat das Verfahren der B38a deutlich komplexer gestaltet und die Abweisung der Klage war keineswegs sicher.

Im Fall der OU B47 Rosengarten sind keine naturschutzrechtlichen Bedenken eingebracht worden, es geht lediglich um den Einwand der angeblichen Existenzgefährdung der klagenden Bauern. Dies macht die Sachlage schon mal wesentlich einfacher und damit aus unserer Sicht noch wahrscheinlicher, dass die Klage abgewiesen wird, als dies im Fall der B38a bei Mörlenbach gewesen ist.

Der Punkt der möglichen Existenzgefährdung wurde im Planfeststellungsbeschluss für die B47 OU Rosengarten von Hessen Mobil bereits ausführlich betrachtet.  Dabei wurde festgestellt, dass die Flächenverluste der betroffenen Bauern deutlich unter 5% der Eigentumsfläche (oft sogar unter 0,5%) liegen.

Hier heißt es zum Beispiel auf Seite 658:

[Zitat aus Planfeststellungsbeschluss]

„[…]Zur Überprüfung einer möglichen Existenzgefährdung des Betriebes erstellte die BlmA [Bundesanstalt für Immobilienaufgaben] am 25.11.2011 ein Gutachten. Trotz wiederholter Aufforderung, mit Schreiben vom 27.08.2010, Schreiben vom 17.01.2011 und Mai 2011 des damaligen ASV Bensheim an den Rechtsbeistand, wurde weder ein aktueller Betriebsüberblick noch eine Flächenaufstellung mit Angabe der Eigentums- und Pachtverhältnisse vorgelegt. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beteiligten, welcher durch seinen Rechtsbeistand vertreten wurde, konnte eine abschließende betriebliche Bewertung der Existenzgefährdung nur mit dem vom Rechtsbeistand vorgelegten Unterlagen erfolgen. Aufgrund der allgemeinen Angaben wurde von einer Entzugsfläche zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung von 0,0127 ha, das sind 0,02 % der genutzten
Gesamtfläche, und mit 0,0127 ha (= 0,2 % der Eigentumsfläche) ausgegangen. Eine Berechnung des prozentualen Flächenabgangs von Eigentumsflächen und langfristigen Pachtflächen konnte aufgrund nicht vorgelegter bzw. unvollständigen Angaben nicht durchgeführt werden und konnte dementsprechend nicht berücksichtigt und von der Planfeststellungsbehörde nicht geprüft werden. Das Gutachten ging bei dem Flächenabgang von einer deutlich unter der Zumutbarkeitsgrenze von 5 % aus. Angesichts dessen erübrigt sich eine weitere betriebswirtschaftliche Untersuchung. Dass das Gutachten angesichts des vorliegenden
Sachverhalts zu dem Ergebnis kommt, dass für den Betrieb eine Existenzgefährdung nicht zu befürchten ist […]“

Im Klartext: Hessen Mobil hat im Planfeststellungsbeschluss bereits eine mögliche Existenzgefährdung der betroffenen Bauern ausgeschlossen, da die Landverluste deutlich unterhalb von 5% liegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat fernerhin 2010 festgestellt (siehe AZ 9 A 13.08), dass bis 5% Flächenverlust in der Regel nicht von Existenzgefährdung ausgegangen werden kann.

Es spricht also alles dafür, dass die Klage gegen die B47 OU Rosengarten genauso abgewiesen wird, wie dies nun bei der B38 im Odenwald der Fall ist. Gleichzeitig hoffen wir nun, dass das Verfahren der B47 nun als nächstes entschieden wird. Die Mörlenbacher haben zwar noch länger gewartet, als wir es bereits tun, aber die  Zeit der OU B47 Rosengarten ist nun auch reif geworden.

Weiterführende lesenswerte Links:

Juris das Rechstportal:
Ortsumfahrung Mörlenbach: Weg frei für die B 38a

CDU Bergstraße:
CDU Bergstraße zu dem Urteil des VGH Kassel zur B38a Mörlenbach – Verwaltungsgerichtshof stellt Weichen für die Ostumgehung B38a Mörlenbach