Pressemitteilung vom VGH Kassel zum Urteil vom 05.12.2019

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Vorerst kein Neubau der Ortsumgehung Lampertheim – Rosengarten im Zuge der B 47

Mit einem heute verkündeten Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss des Landes Hessen vom 11. August 2015 für den Neubau der vierstreifigen Ortsumgehung Rosengarten (Südumgehung) im Zuge der Bundesstraße 47 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Die B 47 verläuft in dem vorliegend betroffenen Streckenabschnitt von Worms nach Lorsch und stellt in der Region Südhessen eine wichtige Ost West Achse zwischen den Autobahnen A 61 sowie A 67 und A 5 dar. Der streitgegenständliche Bauabschnitt hat eine Länge von 3,6 Kilometern und soll die Lücke zwischen den Rheinbrücken bei Worms im Westen und der im Bau befindlichen Südumgehung von Bürstadt schließen. Gegen das Vorhaben haben fünf Landwirte aus Rosenheim geklagt, die in ihrem Grundstückseigentum betroffen sind.

Die Klagen der Landwirte hatten teilweise Erfolg.

Nach Auffassung des zuständigen 2. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hält der angegriffene Planfeststellungsbeschluss zwar in weiten Teilen der gerichtlichen Überprüfung stand, doch ist er nicht vollständig frei von Rechtsfehlern. Zum einen konnte das vom beklagten Land gewählte Konzept zur Vermeidung des Risikos, das im Hinblick auf die Kollision von Fledermäusen im Straßenverkehr bei der Querung der Neubautrasse besteht, den Senat nicht überzeugen.

Nicht in jeder Hinsicht beanstandungsfrei ist der Planfeststellungsbeschluss ferner in Bezug auf die vom beklagten Land vorgenommene Abwägung zwischen der planfest  gestellten Südumgehung und den alternativen Varianten, die den Ausbau der Bundesstraße 47 auf der vorhandenen Trasse im Zuge der Ortslage von Rosengarten zum Gegenstand haben. Hierbei konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Südumgehung bei einem Vergleich der zu veranschlagenden Kosten für die verschiedenen Varianten „einen eindeutigen Vorzug“ aufzeige. Davon geht hingegen der Planfeststellungsbeschluss aus, der die Abwägung zugunsten der Südumgehung gleichgewichtig auf Kostengesichtspunkte, städtebauliche Aspekte und die verkehrliche Entlastung von Rosengarten stützt.

Die festgestellten Rechtsfehler wiegen nach Auffassung des Senats nicht so schwer, dass der Planfeststellungsbeschluss vollständig aufzuheben gewesen wäre. Damit besteht für das Land Hessen die Möglichkeit, die festgestellten Fehler zu beheben.

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 2 C 1823/15.T